Das Eigentum
Das Eigentum wird verfassungsrechtlich durch Art. 14
I GG geschützt. Es handelt sich um ein normkonkretisiertes und
normkonstituiertes Grundrecht. Es ist von der Rechtsordnung geschaffen und
durch diese inhaltlich ausgefüllt. Inhalt und Schranken des Eigentums werden
folglich durch einfache Gesetze bestimmt.
Erstellt von Johndoe vor 12 Jahren
So sieht die radikale Norm des § 903 BGB vor, dass der Eigentümer mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Dieser Grundsatz wird selbstverständlich eingeschränkt durch die Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 II GG einerseits und durch Rechte Dritter andererseits. Der Eigentümer kann von seinem Eigentum insoweit Gebrauch machen, als andere Rechte nicht entgegenstehen. Einzelne Rechte und Pflichten sind, inbesondere auch in nachbarrechtlicher Hinsicht, in den §§ 903 ff. BGB geregelt.
Interessant ist vor allem, dass Eigentumsrechte zum Wohle anderer Rechtsgüter eingeschränkt und beeinträchtigt werden können, dies ist im Gesetz durch so genannte Erlaubnissätze oder Rechtfertigungsgründe für den Fall vorgesehen, dass Gefahren für diese anderen Rechtsgüter vorliegen. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch streng angelegt wie in den Fällen der §§ 227, 228, 229 und 904 S. 2 BGB.
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