Der Deckungsbeitrag (Blogbeitrag)
Karstadt ist verkauft. Mal wieder. Wie in der Presse kolportiert wird, hat der Investor Nicolas Berggruen mit seinem 1 €-Schnäppchen satte 40 – 50 Millionen Euro verdient. Natürlich muss man den Preis für die Markenrechte berücksichtigen, aber selbst dann ist das immer noch eine Rendite von 800 %. In 4 Jahren.
Zum Vergleich: Die Aktienrendite bei Apple betrug 2013 magere 3 %. Und selbst der Aktienkurs bringt es in den letzten 5 Jahren nur auf ein Plus von 355 %. Und bei Apple läuft’s, kann man wohl behaupten.
Wenn man dagegen die finanzielle Situation von Karstadt bedenkt, fragt sich der BWL-Novize vielleicht, wie das möglich ist. So wie mich manchmal Studierende fragen, warum gewinnorientierte Unternehmen Anteile an gemeinnützigen GmbHs halten. Damit darf man doch gar keinen Gewinn machen?!? Darf man schon. Man muss es nur anders nennen. Das Zauberwort wurde schon genannt: Markenrechte.
Beteiligungen
Heute beschäftigen wir uns mit Beteiligungen von Unternehmen an anderen Unternehmen und einem der damit möglichen Geldflüsse von einer an die andere Firma, selbst wenn kein Gewinn erzielt wird (und lösen uns damit vom konkreten Beispiel Karstadt).
Grundsätzlich versteht man unter einer Beteiligung, dass Unternehmen A Anteile von Unternehmen B besitzt. Das kann durch Kauf oder Aus- bzw. Neugründung entstehen. Im Aktienrecht gibt es einige rechtlich bedeutsame Beteiligungsquoten, die sollen uns heute aber nicht beschäftigen. Und selbstverständlich gelten die nicht nur für Unternehmen, die Anteile an anderen Unternehmen halten, sondern auch für Privatpersonen. Insbesondere das Bundeskartellamt achtet darauf, wer mit wem verbandelt ist. So verläuft auch der neuerliche Verkauf von Karstadt nicht ohne Prüfung.
Eine besondere Form der Unternehmensstruktur, die normalerweise eine finanzielle Beteiligung voraussetzt, ist der Konzern. Rechtlich ist die genaue Grenze, wann aus einer simplen Beteiligung ein Konzern wird, etwas schwammig formuliert. Wir sprechen von einem Konzern dann, wenn mehrere Unternehmen unter einer gemeinsamen Leitung zusammengefasst werden. Dabei muss keineswegs die gesamte Leitung in der Hand eines beherrschenden Unternehmens liegen (s.u.). Die einzelnen Unternehmen bleiben rechtlich und wirtschaftlich selbständig und erstellen eigene Jahresabschlüsse, jedoch muss auch ein gemeinsamer Rechnungsabschluss erfolgen.
Die Zahl der Konzernunternehmen ist theoretisch nach oben offen. Sehen Sie sich zum Beispiel mal an, wie viele Unternehmen zu Otto gehören.
- Wenn ein Unternehmen ganz klar die Vormachtstellung in der Gruppe hat, also die ‘Mutter’ der anderen ist (man spricht dann von Tochterunternehmen), nennt man das Unterordnungskonzern. Die Töchter sind der Mutter untergeordnet; die Mutter ist alleinige Inhaberin der Töchter oder hält zumindest eine Mehrheit, die ihr erheblichen Einfluss ermöglicht. Eine spezielle Form des Unterordnungskonzerns ist die Holding-Struktur, in der die Mutter eine reine Management-Organisation für die Töchter ist. Das operative Geschäft läuft in den Tochterunternehmen.
- Denkbar ist auch, dass alle Unternehmen des Konzerns gleichberechtigt nebeneinander bestehen und Führungsaufgaben gemeinsam wahrnehmen. Das nennt man dann Gleichordnungskonzern.
Eine weitere, betriebswirtschaftliche Möglichkeit, Konzerne zu unterscheiden, ist, ein Blick auf die ‘Produktionsstufen’ zu werfen. Das werden wir bei anderer Gelegenheit tun, nämlich wenn wir über Kooperationen sprechen.
Der Trick mit den Markenrechten
Es ist völlig legal, das sei betont, wenn die Rechte an den Marken der Tochterunternehmen bei der Muttergesellschaft liegen. Das macht auch durchaus Sinn, wenn man z.B. nur eine Abteilung beschäftigen (und bezahlen) will, die sich mit Markenrecht auskennt. Die Bündelung der Führungsfunktionen ist ja gerade Sinn und Zweck der Konzernstruktur.
Die Töchter zahlen dann an die Mutter eine Gebühr für die Nutzung des Namens. Diese wird auch dann fällig, wenn mit dem Namen kein Gewinn erzielt wird. Beziehungsweise: Durch die Zahlung der Gebühr kann das Tochterunternehmen bei Bedarf unter die Gewinnschwelle gedrückt werden. So verdient der Investor an Karstadt, obwohl (oder weil) er gar kein Geld in die Sanierung steckt. So sparen Starbucks, Google, Amazon und ein paar andere international tätige Unternehmen Steuern in Europa durch unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung von Lizenzgebühren. So lohnen sich Beteiligungen an gemeinnützigen Einrichtungen wie Schulen oder Krankenhäusern.
Völlig richtig ist dabei, wenn man gemeinnützige Einrichtungen hält: die gGmbH selbst darf keinen Gewinn erzielen bzw. diesen nicht an die Gesellschafter auszahlen; das Mutterunternehmen darf aber durchaus Umsätze aus Lizenzen generieren.
Hinweis zu allen rechtlichen Themen: Als Betriebswirte kommen wir ganz ohne rechtliche Begriffe / Einordnungen nicht aus. Jedoch bin ich keine Juristin. Hinweise auf die Rechtslage dienen lediglich dazu, die betriebswirtschaftliche Seite zu erläutern und stellen keine rechtliche Beratung oder rechtlich verbindliche Information dar. Wenn Sie mehr über rechtliche Themen wissen möchten, wenden Sie sich bitte an die Juristin Ihres Vertrauens.
Literatur:
Gomez, P. & Zimmermann, T. (1997) Unternehmensorganisation. Profile, Dynamik, Methodik, 3. Auflage, Frankfurt: Campus Verlag.
Kieser, A. & Walgenbach, P. (2010) Organisation, 6. Auflage, Stuttgart: Schäffer-Poeschel.
Thommen, J.-P. & Achleitner, A.-K. (2009) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 6. Auflage, Wiesbaden: Gabler.