Latente Steuern

  1. 1. Latente Steuern

a) Änderungen durch das BilMoG

Im Rahmen des BilMoG wurde das Konzept zur Abgrenzung von latenten Steuern im Einzel- und Konzernabschluss geändert.

Erstellt von Charly1 vor 10 Jahren
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Es erfolgt eine Hinwendung vom GuV-orientierten timing-Konzept hin zum temporary-Konzept. Der Fokus der latenten Steuern bei der Konzernrechnungslegung liegt insb. bei der Kapitalkonsolidierung. Im Rahmen der Übernahme von Vermögensgegenständen und Schulden des einzubeziehenden Tochterunternehmens werden stille Reserven bzw. -Lasten erfolgsneutral aufgedeckt. Der bedeutendste Unterschied nach BilMoG resultiert darin, dass bei diesen Vorgängen nun immer aktive- bzw. passive latente Steuern berücksichtigt werden müssen. Keine Steuerabgrenzung hat dagegen bei den entstehenden Geschäfts- oder Firmenwerten bzw. passivischen Unterschiedsbeträgen sowie deren Folgebewertung zu erfolgen (§ 306 Abs. 1 S. 3 HGB i. V. m. 301 Abs. 3 HGB n. F.).[1] Für die Schuldenkonsolidierung und Zwischenergebniseliminierung ergeben sich aus der Änderung der Behandlung der latenten Steuern grundsätzlich keine Änderungen.[2]

b) Verhältnis zu IAS/IFRS

Der Gesetzgeber passt das HGB an das international übliche termporary Konzept an.[3] Auch die Ausnahmen zur Abgrenzung von latenten Steuern entsprechen den internationalen Vorschriften. So verbietet IAS 12.21 ebenso wie § 306 S. 3 HGB n. F. den Ausweis latenter Steuern auf einen Goodwill aus der Konsolidierung. Es bestehen dementsprechend in Zukunft keine wesentlichen Differenzen zwischen HGB und IAS/IFRS.

c) Zwischenfazit

Die bisherige Praxis für die Bilanzierung latenter Steuern im Konzernabschluss zeigte, dass viele Unternehmen diese eher untergeordnet behandelt haben.[4] Dies könnte sich durch den Systemwechsel ändern. Hinzu kommt, dass sich die Komplexität und der Ermittlungsaufwand bei der Steuerabgrenzung erhöhen. Es kann für den Bereich der latenten Steuern also nicht von einer Entlastung der Wirtschaft gesprochen werden. Inwieweit dem ein erhöhter Informationsnutzen entgegensteht, ist fraglich.[5]

[1] Vgl. Küting/Seel, in: Küting/Pfitzer/Weber (Hrsg.), Das neue deutsche Bilanzrecht, 499 (527).

[2] Vgl. Küting/Seel, in: Küting/Pfitzer/Weber (Hrsg.), Das neue deutsche Bilanzrecht, 499 (527).

[3] Vgl. Petersen/Zwinner, Konzernrechnungslegung nach HGB inkl. BilMoG, 111.

[4] Vgl. Loitz, DB 2009, 919.

[5] Vgl. Küting/Seel, in: Küting/Pfitzer/Weber (Hrsg.), Das neue deutsche Bilanzrecht, 499 (532).

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