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2) Grundsätze der Rechtsprechung

Nichtig sind nach der Rechtsprechung des BGH alle Vereinbarungen, die die Rechtsstellung des Schuldners nur für den Fall der Insolvenz und folglich nur zu Lasten seiner Gläubigern verschlechtern sollen. 52 Problematisch ist indes die Vergleichbarkeit des der Entscheidung zugrunde legende Sachverhalt mit dem vorliegenden, zumal es sich zum einen um die Beschränkung gesellschaftsrechtlicher Abfindungsansprüche handelt. Zum anderen ist zweifelhaft, ob vorliegend eine vergleichbare Benachteiligung nachweisbar ist, zumal Klausel 1 keine Ansprüche ausschließt, sondern lediglich die Leasingraten und dadurch die finanzielle Gesamtbelastung erhöht. Ähnlich verhält es sich mit Klausel 2, die die finanzielle Gesamtbeastung u.U. ebenfalls erhöht, jedoch keine an sich gegebene Ansprüche für die Insolvenz ausschließt und durch die faktische Absenkung von Raten sogar freie monatliche Kapazitäten schafft und dadurch der Sanierung bzw. den Insolvenzgläubigern zugute kommt.

Das meistdiskutierte Problem im Zusammenhang mit §119 ist die Frage der sog. Lösungsklauseln. Diese sind Klauseln, die für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Auflösung eines gegenseitigen Vertrages vorsehen, oder dem Vertragspartner das Recht 50 Braun, Insolvenzordnung § 119 Rn.6.

51 vgl. BGHZ 65,22,26. 52 BGHZ 65,22,26. einräumen, sich einseitig vom Vertrag zu lösen. 53Zwar handelt es sich im Gegensatz zu den vorliegenden Klauseln gerade um die Auflösung und nicht die Fortführung des Vertrages, jedoch sind auch Lösungsklausel grundsätzlich auf Dauerschuldverhältnisse zugeschnitten und werden bei Miet-und Leasingverträge häufig verwendet. Vergleichbar ist weiterhin die Anknüpfung an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als auflösende Bedingung.

Während zwar- anders wie bei den Lösungsklauseln- ein Verstoß gegen §§112,119 InsO ausgeschlossen ist54, können sonstige Probleme durchaus auch für die

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