Stiftungsformen in Deutschland
2.2 Gesetzliche Grundlagen des Stiftungsrecht
Die grundlegenden Regelungen für das Stiftungsrecht finden sich in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 80-88 BGB), den einschlägigen Landesgesetzen und den steuerrechtlichen Bestimmungen, die Abgabenordnung ( §§ 14 ff. AO), aber auch in den Regelungen des Körperschaftssteuergesetzes, des Einkommensteuergesetzes und des Erbschaft- und Schenkungsgesetzes.
Es fehlt jedoch eine bundesweite und einheitliche Regelung, da nur die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts über die Bestimmungen der §§ 80 ff. BGB geregelt sind (mit Hinweisen auf das Vereinsrecht).
Der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts wird somit zugleich eine Leitfunktion im Stiftungsrecht eingeräumt.
Die weiteren Regelungen jedoch, wie etwa die Stiftungsaufsicht, die Ausgestaltung der Stiftungsverfassung als auch das Anerkennungsverfahren, finden sich in den jeweiligen Bestimmungen der Länder.
Dabei kommt es zu einer Zersplitterung des Stiftungsrechts, etwa durch die unterschiedlichen Bestimmungen und die Praxis der jeweiligen Stiftungsaufsichtsbehörden.[1]
3 Überblick über die Stiftungsformen
Wie bereits eingangs erwähnt, ist die Form der Stiftungen vielfältig.
So gibt es beispielsweise Stiftungen in privatrechtlicher als auch in öffentlich-rechtlicher Form.
Stiftungen mit privatrechtlicher Ausprägung werden auch als Stiftungen des bürgerlichen Rechts bezeichnet. Sie gelten als sog. Familienstiftungen oder Unternehmensstiftungen, auch als Beteiligungsstiftungen bezeichnet. Sie dienen den Interessen einzelner, wie z.B. einer Familie, eines Unternehmers oder auch eines Unternehmens. Sie können allerdings auch dem Gemeinwohl gewidmet sein, als gemeinnützige Stiftung etwa.
[1] Vgl. Wigand/ Haase-Theobald/ Heuel/ Stolte, Stiftungen in der Praxis, § 2 Rn. 7.